Explanation
Freizeitangeln in Spanien: Lizenzen und Vorschriften, die Sie prüfen sollten
Prüfen Sie vor dem Angeln, welche Lizenz für das Gewässer und die Angelart gilt, ob für den jeweiligen Abschnitt eine zusätzliche Genehmigung erforderlich ist und welche Saison- und Fangregeln gelten. Madrid bietet ein konkretes Beispiel für Binnengewässer; für die Meeresfischerei in äußeren Gewässern gilt ein anderer Rahmen.
Beginnen Sie mit dem Ort und der Angelart
In Spanien reicht es nicht aus, nur zu prüfen, ob man eine Lizenz besitzt: Man muss feststellen, wo und in welcher Form man angeln möchte. Der staatliche Rahmen für die Freizeit-Meeresfischerei in äußeren Gewässern unterscheidet diesen Bereich von den Binnengewässern, deren Nutzung die autonomen Gemeinschaften regeln. Daher darf eine Lizenz oder Genehmigung nicht als für jedes Gebiet oder jede Gewässerart gültig angesehen werden.
Binnengewässer: das Beispiel Madrid
In der Autonomen Gemeinschaft Madrid berechtigt die Angellizenz zur Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern ihres Zuständigkeitsbereichs. Sie ersetzt jedoch weder die Genehmigung des Inhabers eines abgegrenzten Geländes noch die besondere Erlaubnis, die für ein „coto“ (ein ausgewiesenes Fischereigebiet) und ein bestimmtes Datum verlangt werden kann. Die Gemeinschaft beschreibt außerdem eine interregionale Angellizenz, die in Binnengewässern von zehn autonomen Gemeinschaften, darunter Madrid, gilt. Prüfen Sie, ob der vorgesehene Ort davon erfasst ist.
Die Vorschriften in Madrid ändern sich je nach Saison: Die jeweilige Schonzeitenverordnung legt für Flüsse, Bäche und Stauseen fest, welche Arten gefangen werden dürfen, welche Fangmengen und Mindestmaße gelten, wann die Fangzeiten liegen und welche weiteren Beschränkungen bestehen. Auf der offiziellen Webseite wird die Schonzeitenverordnung von 2026 als die für diese Saison geltende Verordnung aufgeführt. Diese Regeln dürfen nicht auf andere autonome Gemeinschaften übertragen werden.
Abschnitte und zusätzliche Genehmigungen
In Madrid ist für Abschnitte mit kontrollierter Fischerei eine persönliche Genehmigung für das jeweilige Datum erforderlich. Auch für „cotos“ kann neben der Lizenz eine ausdrückliche Genehmigung vorgeschrieben sein. Prüfen Sie vor dem Aufbruch die Kategorie des Abschnitts und seine Bedingungen in der geltenden Schonzeitenverordnung. Eine allgemeine Lizenz garantiert allein noch keinen Zugang zu allen Orten.
Meeresfischerei: Binnen- und Außengewässer
Die staatliche Regelung der Freizeit-Meeresfischerei in äußeren Gewässern wird mit den Lizenzen oder Tätigkeitsgenehmigungen abgestimmt, die die Küstengemeinschaften erteilen; für Binnengewässer gelten die Regelungen der autonomen Gemeinschaften. Das Königliche Dekret 347/2011 legt außerdem eine besondere Regelung für den Fang von Arten mit besonderem Schutzstatus in äußeren Gewässern fest.
Das Informationsblatt des Ministeriums beschreibt ein konkretes Verfahren: die Genehmigung des Fangs und des Mitführens an Bord solcher Arten auf Freizeitbooten der Listen sechs und sieben. Es handelt sich nicht um eine allgemeine Genehmigung für jeden Meeresangelausflug. Wenn die geplante Aktivität dieses Verfahren betrifft, prüfen Sie vor dem Aufbruch das offizielle Informationsblatt und die geltenden Vorschriften.
Abschließende Prüfung
Prüfen Sie vor dem Aufbruch die Gewässerart und die zuständige Behörde; ob die Lizenz für das Gebiet und die Angelart gilt; ob für den Abschnitt, ein „coto“ oder das Boot eine weitere Genehmigung erforderlich ist; und welche Saisonverordnung und Beschränkungen am jeweiligen Ort und Datum gelten. Die hier angeführten Quellen erläutern den Fall der Binnengewässer in Madrid und ein besonderes staatliches Verfahren für äußere Gewässer. Sie enthalten keine vollständige Liste der Anforderungen für alle autonomen Gemeinschaften, Angelarten und Gebiete Spaniens.
Quellen
- Autorización de pesca recreativa en aguas exteriores. · sede.mapa.gob.es
- Especies y normas de pesca · Comunidad de Madrid
- Licencias de caza y pesca · Comunidad de Madrid
- Real Decreto 347/2011, de 11 de marzo: pesca marítima de recreo en aguas exteriores · BOE